Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme wird im Gutachten KSA ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von einem chronisch übermässigen Alkoholkonsum, der letztlich zum FiaZ geführt habe, auszugehen. Dafür sprächen das Resultat der Haaranalyse und die beim FiaZ festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration, die auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung, die sich nur durch lang andauernden, regelmässigen Alkoholüberkonsum entwickeln könne, schliessen lasse. Allein das Überschreiten von Werten über 1.6 Gewichtspromille belege einen gesundheitsschädigenden Umgang mit Alkohol und sei ein Zeichen für eine Suchtgefährdung.