Es rechtfertige sich weder eine Abstinenzkontrolle noch eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien unrichtig sowie unvollständig und die daraus gefolgerten rechtlichen Schlüsse unzutreffend. 3.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen - 10 -