Zudem hätte sich ein übermässiger Alkoholkonsum körperlich längst geäussert; körperliche Veränderungen, die auf einen problematischen Alkoholkonsum schliessen lassen würden, hätten jedoch anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Insgesamt vermöge der angefochtene Entscheid nicht aufzuzeigen, dass er seinen Alkoholkonsum nicht von einer Teilnahme am Strassenverkehr trennen könne, weshalb die Voraussetzungen eines Sicherungsentzugs nicht erfüllt seien und ihm der Führerausweis umgehend herauszugeben sei. Es rechtfertige sich weder eine Abstinenzkontrolle noch eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung.