Dieses genüge den Anforderungen einer verkehrsmedizinischen Beurteilung nicht. Es fehle insbesondere an einer vertieften Auseinandersetzung mit der strassenverkehrsrechtlichen Vorgeschichte (Fehlen eines relevanten Ereignisses trotz Tätigkeit als Lastwagenchauffeur) sowie den privaten Umständen (unübliches Konsumverhalten wegen Scheidung von der Ehefrau und Verlust der Arbeitsstelle). Zwischenzeitlich sei er geschieden und werde eine Stelle antreten können, sobald er seinen Führerausweis zurückerhalten habe, was zu einer weiteren Entspannung seiner persönlichen Lage führe. Zudem hätte sich ein übermässiger Alkoholkonsum körperlich längst geäussert;