Auch aus den Strafakten gehe hervor, dass es nie seine Absicht gewesen sei, in alkoholisiertem Zustand am Strassenverkehr teilzunehmen respektive auf die öffentliche Verkehrsfläche zu gelangen. Ferner zeige auch der Umstand, wonach er nach dem Alkoholkonsum einen Kollegen gebeten habe, ihn nach Hause zu fahren, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, den Alkoholkonsum vom Strassenverkehr zu trennen. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, die damaligen schwierigen persönlichen Umstände näher zu beleuchten. Auch das verkehrsmedizinische Gutachten vermöge an diesem Schluss nichts zu ändern. Dieses genüge den Anforderungen einer verkehrsmedizinischen Beurteilung nicht.