Er habe den Unfallplatz vor Eintreffen der Polizei verlassen müssen, um sich ins Spital zu begeben, weshalb eine entsprechende polizeiliche Dokumentation nicht möglich gewesen sei. Zudem treffe es nicht zu, dass seine im Strafverfahren getätigten Aussagen nicht mit seinen Ausführungen in der bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde übereinstimmen würden. Auch aus den Strafakten gehe hervor, dass es nie seine Absicht gewesen sei, in alkoholisiertem Zustand am Strassenverkehr teilzunehmen respektive auf die öffentliche Verkehrsfläche zu gelangen.