3. 3.1. Der vom Strassenverkehrsamt am 11. Juni 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, verknüpft mit Bedingungen für die Wiedererteilung (Einhaltung einer Alkoholabstinenz, die mittels mindestens einer Haaranalyse auf Ethylglucuronid verteilt auf sechs Monate nachzuweisen ist; erneute verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung, welche die Fahreignung bejaht), stützt sich auf das Gutachten KSA vom 22. Januar 2021, welches von der Vorinstanz als schlüssig und damit als taugliche Grundlage für die Anordnung des streitigen Führerausweisentzugs qualifiziert wurde.