je mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus den Konsumgewohnheiten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte, dem bisherigen Verhalten im Strassenverkehr und ihrer Persönlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 1C_309/2018 vom 8. März 2019, Erw. 4; 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.1; je mit Hinweisen).