2.2. Eine Trunksucht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die betreffende Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird, und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt.