Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Dieser sogenannte Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw.