3.2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres eine Parteientschädigung von Fr. 1'208.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen je hälftig zulasten der Beschwerdegegner. Prozessualer Antrag: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.