5. Dem Beschwerdeführer werden die in der Höhe von Fr. 1'208.70 (inkl. MwSt. Fr. 86.40) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, aus der Staatskasse ersetzt. C. 1. Mit Eingabe vom 11. November 2021 liess B. gegen den ihm am 12. Oktober 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: -5-