1.2 Eventualiter sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 11. Juni 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung unter Auflagen umgehend wiederzuerteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau. Prozessualer Antrag: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. 2. Am 17. August 2021 entschied das DVI: