5. B. unterzog sich am 30. November 2020 der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Das in der Folge erstellte Gutachten KSA vom 22. Januar 2021 stellte das Vorliegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs fest und verneinte die Fahreignung von B. 6. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 erliess das Strassenverkehrsamt nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs die folgende Anordnung: 1. B. wird der Führerausweis entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: [...] Sperrfrist: Dauer: 3 Monate ab [...] bis und mit: [...] [Umfang des Entzugs] 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht: