A. 1. B., geboren am […] 1977, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) im Jahr 1999 und denjenigen der Kategorie A (Motorräder) am [...] 2011. Zudem ist er Inhaber eines Führerausweises der zweiten medizinischen Gruppe (inklusive Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport). Gemäss eigenen Angaben musste ihm gegenüber im Jahr 2000 ein Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (1.1 Gewichtspromille) angeordnet werden (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 22. Januar 2021 [nachfolgend: Gutachten KSA], S. 2).