3. Die AGV Aargauische Gebäudeversicherung und die Beschwerdegegnerin werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 11'142.00 je zu einem Viertel, d.h. je zu Fr. 2'785.50, zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) die AGV Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt (Vertreter) die Wettbewerbskommission WEKO 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten