1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der AGV Aargauische Gebäudeversicherung vom 18. Oktober 2021 betreffend Zuschlagserteilung an die B. aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die AGV Aargauische Gebäudeversicherung zurückgewiesen. - 22 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 14'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 504.00, gesamthaft Fr. 14'504.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 1/4 mit Fr. 3'626.00 und von der Beschwerdegegnerin zu 3/4 mit Fr. 10'878.00 zu bezahlen.