2.2. Da die Beschwerdeführerin zu 3/4 obsiegt und zu 1/4 unterliegt, hat sie Anspruch auf Ersatz von 1/2 ihrer Parteikosten (= 3/4 – 1/4). Dieser Anteil ist ihr je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und von der Vergabestelle zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle haben der Beschwerdeführerin somit je 1/4 (= 1/2 x 1/2) der verwaltungsgerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. - 21 -