1.2. Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Zuschlagsverfügung, unterliegt hingegen mit den Begehren, es sei ihr der Zuschlag für eines ihrer Angebote zu erteilen bzw. mit dem Antrag, es sei die AGV anzuweisen, ein neues Submissionsverfahren betreffend die streitgegenständliche Beschaffung durchzuführen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin von drei Vierteln auszugehen (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.192 vom 28. Oktober 2021, Erw. III/1.1, WBE.2020.443 vom 5. März 2021, Erw. III/1.2, WBE.2019.203 vom 7. Oktober 2019, Erw.