5.4. Den Begehren, der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen, ist deshalb nicht zu entsprechen. Es bleibt der Vergabestelle überlassen, ob sie einem der Angebote der Beschwerdeführerin den Zuschlag erteilen oder ob sie im Sinne des Subsubeventualantrags das Submissionsverfahren wiederholen will. - 20 - III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).