Andererseits ist gemäss § 22 Abs. 1 SubmD die Vergabestelle nicht zum Zuschlag verpflichtet. Insbesondere kann aus wichtigen Gründen das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden (§ 22 Abs. 2 SubmD). Im vorliegenden Verfahren stellt die Beschwerdeführerin subsubeventualiter selbst den Antrag auf ein neues Submissionsverfahren, d.h. auf Wiederholung. Insofern besteht auch in Fällen wie dem vorliegenden nach wie vor ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, weshalb das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer verbindlichen Anweisung absieht und es bei der Aufhebung des erteilten Zuschlags bewenden lässt.