S. 354, Erw. 2a). 5.3. Da es sich bei der zweitplatzierten I. auch um eine Anbieterin handelt, die selber keine Brandschutzkleider, sondern nur gewobene Schläuche herstellt, und infolgedessen nicht über die erforderliche Erfahrung in der Produktion von Brandschutzbekleidung verfügt (vgl. Vorakten, Ordner 1, act. 201), wäre sie richtigerweise ebenfalls vom Verfahren auszuschliessen gewesen. Weitere Anbieter wurden gar nicht erst zum Praxistest zugelassen. Insofern verbleibt der Vergabestelle vorliegendenfalls kein grosser Ermessensspielraum. Andererseits ist gemäss § 22 Abs. 1 SubmD die Vergabestelle nicht zum Zuschlag verpflichtet.