Auch beim Entscheid über die Nichtberücksichtigung eines Anbieters für die Shortlist gemäss Art. 40 Abs. 2 IVöB handelt es sich nicht um eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 1 IVöB (vgl. Art. 53 Abs. 5 IVöB). Rügen gegen das Shortlisting können mit anderen Worten erst mit der Anfechtung der Zuschlagsverfügung oder gegebenenfalls einer Ausschlussverfügung erhoben werden (STUCKI, a.a.O., N. 37 zu Art. 40). 4. Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Beschwerdegegnerin erfülle die Eignungskriterien nicht und hätte deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, als begründet. Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 18. Oktober 2021 ist deshalb aufzuheben.