abschliessend aufgelistet. Dazu gehören namentlich der Zuschlag (lit. b) und der Ausschluss vom Vergabeverfahren (lit. d). Die erwähnten "Zwischenverfügungen" haben weder den Charakter von Zuschlagsverfügungen noch von Ausschlussverfügungen im Sinne von § 24 Abs. 2 SubmD (mit Ausnahme der H., welche die Eignungskriterien nicht erfüllte); es handelt sich um blosse Informationsschreiben an die für die weiteren Auswertungsphasen (mit Labortest bzw. Praxistest) unberücksichtigt gebliebenen Anbieter. Auch beim Entscheid über die Nichtberücksichtigung eines Anbieters für die Shortlist gemäss Art.