zu Art. 40). Festzustellen ist jedoch (auch im Hinblick auf künftige Verfahren), dass die Vergabestelle den an die B. erteilten Zuschlag allen Anbietern, die am Vergabeverfahren mit einem Angebot teilgenommen haben und zur Bewertung zugelassen wurden, mittels mit Beschwerde anfechtbarer Verfügung hätte eröffnen müssen. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin unterliegen einem Irrtum, wenn sie vorbringen, die Zwischenverfügungen vom 26. November 2020 (Ergebnis der ersten Auswertungsphase) und vom 19. März 2021 (Ergebnis der zweiten Auswertungsphase / EMPA-Test) seien selbständig anfechtbar gewesen. Die mit Beschwerde anfechtbaren Verfügungen sind in § 24 Abs. 2 lit. a – e SubmD