sog. Shortlisting, bei dem die Vergabestelle – unter bestimmten Voraussetzungen und sofern in der Ausschreibung angekündigt – alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Angebote einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren und die drei bestrangierten Angebote einer umfassenden Prüfung und Bewertung unterziehen kann (vgl. dazu DANIEL STUCKI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 15 ff. zu Art. 40).