Hinzu kommt, dass ein Verfahrensausschluss des Anbieters mit der Begründung, dass seine Bürozeiten am Freitag bereits um 12.30 Uhr enden, unverhältnismässig und überspitzt formalistisch wäre. Der Kundendienst der Beschwerdeführerin ist an allen fünf Werktagen erreichbar und es ist nicht vorstellbar, welche Fragen und Probleme sich im Zusammenhang mit Brandschutzkleidern an einem Freitagnachmittag ergeben könnten, deren Klärung durch den Kundendienst nicht auch noch am folgenden Montag möglich wäre. Ansonsten hätte die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen eine 24/7-Verfügbarkeit verlangen müssen. Bezeichnenderweise wurde der Kundendienst der Beschwerdeführerin während des