Die Vergabestelle hat es unterlassen, die Bürozeiten, zu denen sie den Kundendienst des Anbieters zu erreichen wünscht, näher zu definieren. Damit geht die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass sie das Eignungskriterium erfüllt. Tatsächlich ist sie an 5 Tagen pro Woche erreichbar, und zwar nicht bloss in Randstunden, sondern zu allgemeinen Bürozeiten. Die fehlende Erreichbarkeit am Freitagnachmittag vermag daran nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass ein Verfahrensausschluss des Anbieters mit der Begründung, dass seine Bürozeiten am Freitag bereits um 12.30 Uhr enden, unverhältnismässig und überspitzt formalistisch wäre.