Dies stelle die Beschwerdeführerin sicher und damit erfülle sie auch dieses Eignungskriterium. Schlussendlich sei das Verhalten der AGV auch missbräuchlich, wenn sie erst zum jetzigen Zeitpunkt mit diesem Vorhalt komme (Replik I, S. 12). - 17 - Gemäss Ziffer 6.1 lit. e der Ausschreibungsunterlagen wurde von den Anbietern eine Bestätigung verlangt, dass der Kundendienst für den Kanton Aargau während der Vertragsdauer 5 Tage die Woche zu Bürozeiten erreichbar und zuständig ist (vgl. oben Erw. II/2.3.1). Dem Angebot der Beschwerdeführerin lassen sich folgende Bürozeiten entnehmen (Vorakten, Ordner 2, act. 797):