2.4. Die Vergabestelle bringt vor, dass bei einer strengen Auslegung der Eignungskriterien auch die Beschwerdeführerin hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, weil ihr Kundendienst entgegen dem Kriterienkatalog lediglich 4.5 Tage pro Woche (anstatt 5 Tage) erreichbar sei (Beschwerdeantwort AGV, S. 16). Die Beschwerdeführerin erachtet es als klar, dass Ziffer 6.1 lit. e der Ausschreibungsunterlagen dahingehend auszulegen sei, dass es dem Kanton Aargau während fünf Tagen pro Woche möglich sein müsse, die Anbieterin zu kontaktieren. Dies stelle die Beschwerdeführerin sicher und damit erfülle sie auch dieses Eignungskriterium.