Auch aus dem für die Produktehaftung massgebenden, umfassenden Herstellerbegriff gemäss Art. 2 PrHG lässt sich nichts zugunsten des Standpunkts der Beschwerdegegnerin und desjenigen der Vergabestelle ableiten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin u.a. die von der F. hergestellten Produkte in die Schweiz importiert und hier vertreibt, macht sie (möglicherweise) zwar zur Herstellerin im Sinne des PrHG, nicht aber zur Produzentin dieser Produkte mit mehrjähriger Erfahrung.