In Bezug auf die vorliegend streitige Beschaffung von je ca. 6'000 Brandschutzjacken und -hosen kann die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin textile Feuerwehrschläuche produziert, daher nicht relevant sein. Auch aus dem für die Produktehaftung massgebenden, umfassenden Herstellerbegriff gemäss Art. 2 PrHG lässt sich nichts zugunsten des Standpunkts der Beschwerdegegnerin und desjenigen der Vergabestelle ableiten.