Daran, dass die Beschwerdegegnerin keine Produzentin von Brandschutzkleidern ist, ändert auch der Umstand nichts, dass sie seit 2009 exklusive Vertragspartnerin der F. in S. ist, deren unter der Bezeichnung M hergestellten Brandschutzbekleidungsteile in der Schweiz vertreibt und eine Zusammenarbeit/Kooperation besteht (vgl. Schreiben von G. vom 18. November 2021 [Beilage 2 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2021]). Inwiefern die Erfahrung der Beschwerdegegnerin in der Herstellung von (textilen) Schläuchen für die Entwicklung und Produktion von Brandschutzbekleidung vorteilhaft sein soll, leuchtet nicht ein.