terhält diesbezüglich zwar ein Lager, einen Webshop sowie einen Konfektionsbetrieb für Produkteveredelungen, Massänderungen und Reparaturen, verfügt aber nicht über eine eigene Produktion. Daran, dass die Beschwerdegegnerin keine Produzentin von Brandschutzkleidern ist, ändert auch der Umstand nichts, dass sie seit 2009 exklusive Vertragspartnerin der F. in S. ist, deren unter der Bezeichnung M hergestellten Brandschutzbekleidungsteile in der Schweiz vertreibt und eine Zusammenarbeit/Kooperation besteht (vgl. Schreiben von G. vom 18. November 2021 [Beilage 2 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2021]).