Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen keine Produzentin von Brandschutzkleidern (vgl. Beschwerdeantwort AGV, S. 17). Ihr Zweck ist die "Produktion von Feuerwehr- und Industrieschläuchen; Handel mit Feu- erwehr- und Sicherheitsmaterial im Brand- und Elementarschutz; […]" (vgl. www.zefix.ch, Firmennummer G). Auch der Internet-Auftritt der B. (H; Über uns/Produktion und Firmenportrait) zeigt, dass sie zwar Feuerwehr- und Industrieschläuche produziert, aber keine Brandschutzbekleidung. Sie un- - 16 -