Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14, Erw. 7.1). Die Beschwerdeführerin hält fest, da sie explizit darauf hingewiesen worden sei, dass einzig Produzenten, nicht aber Händler zum Submissionsverfahren zugelassen seien, habe sie selber offerieren müssen und habe dies nicht über ihre Partner des Vertrauens in der Schweiz tun können (Beschwerde, S. 13). Es ist nicht auszuschliessen, dass andere Anbieter aufgrund der ausdrücklich verlangten mehrjährigen Erfahrung in der Produktion von der Abgabe eines Angebots abgehalten worden sind.