An diese eigene Vorgabe ist sie gebunden (vgl. oben Erw. II/2.2). Eine Veranlassung, davon abzuweichen, bestand vorliegend nicht, erfüllen doch nebst der Beschwerdeführerin auch mehrere andere Anbieter diese Anforderung. Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind zudem so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14, Erw.