SR 221.112.944) nicht nur der Hersteller des Endprodukts, sondern auch der Hersteller von Teilprodukten sowie der Importeur vom Herstellerbegriff erfasst werde; dabei falle selbst der sog. Assembler unter den Begriff des Herstellers, der aus gelieferten Einzelteilen ein Produkt zusammenbaue und dem die Auswahl der Einzelteile oder die Art und Weise des Zusammenbaus freigestellt sei. Den Eignungskriterien sei nicht explizit zu entnehmen, dass einzig Produzenten zum Submissionsverfahren zugelassen seien.