Sie gewähre somit einen zuverlässigen Vollservice. Die eigene Infrastruktur in R. und die äusserst enge Zusammenarbeit mit der F. erlaubten es ihr, bei Wünschen und Anliegen der Kunden umgehend zu reagieren und gegebenenfalls qualitativ hochwertigen Ersatz zu liefern. Im Übrigen verkenne die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG; SR 221.112.944) nicht nur der Hersteller des Endprodukts, sondern auch der Hersteller von Teilprodukten sowie der Importeur vom Herstellerbegriff erfasst werde;