Allein das Merkmal Produktion sei kein ausreichendes Kriterium. Aus diesem Grund verlange die vorliegende Ausschreibung explizit Erfahrung in der Produktion und Lieferung. Damit werde klargestellt, dass es eben auch auf die Lieferung und die damit verbundenen Gewährleistungsrechte ankomme. Dieser Interpretation sei auch deshalb zu folgen, weil der Gegenstand der Ausschreibung als Liefervertrag und nicht als Herstellungsauftrag definiert worden sei (Beschwerdeantwort AGV, S. 15 f.; Duplik AGV, S. 12).