II/2, WBE.2021.28 vom 12. Mai 2021 [WBE.2021.28], Erw. II/1.3.1 und II/1.4; ferner GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 628 ff. mit Hinweisen) und kann nicht zu Gunsten einzelner Anbieter davon abweichen. Einzig wenn kein Anbieter die von der Vergabestelle definierten Eignungskriterien erfüllt, kann die Vergabestelle unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbietenden auf die betreffende Anforderung nachträglich verzichten, zumal wenn ein Abbruch des Verfahrens unverhältnismässig wäre (BGE 141 II 353, Erw. 7.3 und 7.4.2; RAMONA W YSS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 27 N 5).