Nach ihrer Auffassung erfüllt die Beschwerdegegnerin bei richtiger Interpretation die Eignungskriterien, insbesondere auch das Eignungskriterium "Mehrjährige Erfahrung in Produktion und Lieferung von Brandschutzausrüstungen", auch wenn es sich bei ihr nicht um eine (direkte) Produzentin von Brandschutzbekleidung handle. Ein Ausschluss wäre unzulässig gewesen. Als zulässig erachtet die Vergabestelle sodann das vorgenommene "Shortlisting" und das Vorgehen in der dritten Auswertungsphase. Sie bestreitet eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs;