1.2. Die Vergabestelle weist die Vorwürfe der mangelnden Objektivität, der Intransparenz und der Parteilichkeit zurück. Die Vorgehensweise, die Abläufe und die Teilnahmekriterien seien in den Ausschreibungsunterlagen und in den beiden – unangefochten gebliebenen – Zwischenverfügungen erklärt und offen und transparent kommuniziert worden. Nach ihrer Auffassung erfüllt die Beschwerdegegnerin bei richtiger Interpretation die Eignungskriterien, insbesondere auch das Eignungskriterium "Mehrjährige Erfahrung in Produktion und Lieferung von Brandschutzausrüstungen", auch wenn es sich bei ihr nicht um eine (direkte) Produzentin von Brandschutzbekleidung handle.