, insbesondere S. 20; ferner Replik I, S. 5 ff.; Replik II, S. 4 ff.). In formeller Hinsicht rügt sie eine Verletzung der Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung enthalte weder eine Angabe des Gesamtpreises der Beschwerdegegnerin noch halte sie explizit fest, welche massgebenden Vorteile das Angebot "D" gegenüber den anderen eingereichten Angeboten aufweise (Beschwerde, S. 8; Replik I, S. 6; Replik II, S. 5). - 11 -