Die Vergabestelle habe sich in ihren Ausschreibungsunterlagen für ein Vorgehen nach Art. 40 Abs. 2 IVöB entschieden, aber nie eine Einschränkung auf die drei bestrangierten Angebote vorgenommen, sondern mehr oder weniger willkürlich Anbieter ohne erkennbaren Grund und entgegen den Ausschreibungsunterlagen zu den verschiedenen Phasen zugelassen bzw. nicht zugelassen. In der letzten Phase habe die AGV einen Praxistest durchgeführt, dessen Evaluationskriterien keiner der Anbieter gekannt habe und der einzig auf subjektiven Kriterien beruht habe. Schlussendlich habe nicht das vorteilhafteste, sondern irgendein Angebot den Zuschlag erhalten (Beschwerde, S. 9 ff., insbesondere S. 20;