Wie bereits ausgeführt war die Fehlerhaftigkeit der erhaltenen Rechtsmittelbelehrung indessen weder offensichtlich noch durch einen einfachen "Blick ins Gesetz" erkennbar, sondern erforderte vertiefte Abklärungen durch Konsultation einerseits der Übergangsbestimmung der IVöB und andererseits des neuen und alten kantonalen Submissionsrechts sowie auch der einschlägigen Materialien und – soweit bereits vorhanden und zugänglich – Rechtsprechung und Literatur (vgl. oben Erw. I/3.2). Der Einwand, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte die fehlerhafte Fristangabe in der Rechtsmittelbelehrung am 2. November 2021 feststellen müssen, geht somit fehl.