Unbestritten ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter am 2. November 2021, d.h. am letzten Tag der Beschwerdefrist, ein Telefongespräch in der streitgegenständlichen Angelegenheit stattgefunden hat. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin ging es dabei nicht um die Erhebung einer Beschwerde, sondern vielmehr um das richtige Vorgehen bzw. die Verhaltensweisen im Hinblick auf die am 3. November 2021 stattfindende Besprechung mit der AGV betreffend Auswertung der Phase 3 (Stellungnahme vom 20. April 2022, S. 2; Replik I, S. 4).