Die zwischen den Verfahrensbeteiligten heftig umstrittene Frage (vgl. vor allem Duplik Beschwerdegegnerin, S. 3; Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 20. April 2022, S. 2), ob die Mandatierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bereits am 2. oder erst 3. November 2021 erfolgte, ist wie bereits in der Verfügung vom 20. Dezember 2021 ausgeführt, nicht relevant. Unbestritten ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter am 2. November 2021, d.h. am letzten Tag der Beschwerdefrist, ein Telefongespräch in der streitgegenständlichen Angelegenheit stattgefunden hat.