Duplik Beschwerdegegnerin, S. 3 f.). Aus dem Umstand, dass es sich bei der in Q. ansässigen Beschwerdeführerin um ein europaweit und auch in Südamerika tätiges Unternehmen handelt, das an diversen Ausschreibungsverfahren in der Schweiz, in ganz Europa sowie in Übersee teilnimmt und überdies auch die E. beliefert hat (Stellungnahme AGV vom 1. Dezember 2021, S. 4), kann nicht geschlossen werden, dass sie auch über Kenntnisse des im Kanton Aargau anwendbaren öffentlichen Beschaffungsrechts, namentlich des Übergangsrechts, verfügt, und deshalb die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen. Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ist die A. bisher noch nie in Er-