3.3.3. Die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 20. Dezember 2021 legt in Erw. 4.3 dar, aus welchen Gründen das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin halten an ihrer Auffassung fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne. Bei ihr handle es sich um eine weltweit tätige und in Vergabeverfahren der öffentlichen Hand erfahrene Anbieterin. Sie könne betreffend Beschaffungsvorschriften nicht als juristische Laiin bezeichnet werden und sei, was Submissionsbeschwerdefristen anbelange, rechtlich versiert.